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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 29.08.1962 · idF BGBl. Nr. 270/1962 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.