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Fassungsvergleich zu Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 21.03.1966 · idF BGBl. Nr. 46/1966 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung darf der Gesamtbetrag, der von diesem Luftfrachtführer, von dem vertraglichen Luftfrachtführer und von ihren Leuten, soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben, als Schadenersatz erlangt werden kann, den höchsten Schadenersatzbetrag nicht übersteigen, der nach diesem Abkommen dem vertraglichen Luftfrachtführer oder dem ausführenden Luftfarachtführer auferlegt werden kann; keine der genannten Personen haftet jedoch über den für sie geltenden Höchstbetrag hinaus.