Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist nicht von der vorherigen Beachtung irgendeiner besonderen Förmlichkeit abhängig.