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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 13.09.1966 · idF BGBl. Nr. 204/1966 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist nicht von der vorherigen Beachtung irgendeiner besonderen Förmlichkeit abhängig.