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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 295/1968 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Verrechnungen zwischen den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden gemäß dem geltenden Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen Österreich und der UdSSR erfolgen.
Die der vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung zustehenden Beträge werden frei und ohne Belastung durch irgendwelche Abgaben oder Einschränkungen überwiesen.