Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6.
– An belgische Unternehmer wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer belgischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
An österreichische Unternehmer wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.