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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport 1
Art. 6neu
in Kraft ab 05.07.1976 · idF BGBl. Nr. 327/1976 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
1. Die Ausweise werden den Beförderungsunternehmern ausgestellt. Sie berechtigen zur Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließlich Anhänger.
2. Ein Ausweis eines Staates berechtigt zur Ausübung von Beförderungen nach und aus dem anderen Staat sowie zum Transit durch diesen Staat.
3. Ausweise müssen im Fahrzeug während der Dauer der Fahrt durch das Gebiet des Staates, für den der Ausweis gilt, mitgeführt werden und sind auf Verlangen den zuständigen Überwachungsorganen dieses Staates vorzuweisen.