Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel VI
Die Fahrpläne der bestehenden internationalen Kraftfahrlinien sind in den gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbuch) der Vertragsstaaten zu verlautbaren.