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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr 1
Art. 6neu
in Kraft ab 07.08.1970 · idF BGBl. Nr. 279/1970 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
Die Fahrpläne der bestehenden internationalen Kraftfahrlinien sind in den gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbuch) der Vertragsstaaten zu verlautbaren.