Änderungen zwischen den Fassungen
Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel VI
Die Fahrpläne der auf Grund dieser Vereinbarung eingerichteten internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinien sind in den offiziellen Veröffentlichungen (in Österreich das Kursbuch) der beiden Teile zu verlautbaren.