Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
ARTIKEL 6
Kapazitätsvorschriften
(i) haben die von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellten vereinbarten Fluglinien den Hauptzweck, bei angemessener Ausnützung ein der jeweiligen und normalerweise voraussehbaren Nachfrage nach Beförderung von Verkehr aus dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile und nach dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles entsprechendes Beförderungsangebot bereitzustellen;
(ii) haben die Rechte des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens jedes der beiden Vertragschließenden Teile, an Punkten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles internationalen Verkehr nach oder aus Drittländern aufzunehmen oder abzusetzen, im Einklang zu stehen mit den Grundsätzen, daß dieser Verkehr ergänzenden Charakter hat und das Beförderungsangebot zu richten ist nach:
(a) der Luftverkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungsland und den Bestimmungsländern und der Luftverkehrsnachfrage des Gebietes, das das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Fluglinien; und
(b) der Wirtschaftlichkeit des Flugliniendurchgangsverkehrs. (E) Das Beförderungsangebot, das am Anfang bereitgestellt werden soll, ist von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile abzusprechen, bevor die vereinbarten Fluglinien in Betrieb genommen werden. In der Folge ist das Beförderungsangebot, das bereitgestellt werden soll, von Zeit zu Zeit von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile zu erörtern. Das anfangs abgesprochene Beförderungsangebot und die in der Folge abgesprochenen Änderungen des Beförderungsangebots sind durch diplomatischen Notenwechsel zu bestätigen.