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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 15.03.1972 · idF BGBl. Nr. 92/1972 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6 – Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Die Gesetze, Regeln, Vorschriften und Weisungen eines Vertragschließenden Teiles, besonders betreffend den Einflug in sein, bzw. Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzung, Fracht oder in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen (wie zum Beispiel Einflug-, Ausflug-, Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften), sind von Fluggästen, Besatzung, Fracht und Luftfahrzeugen des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles anzuwenden.
Schlagworte
Einflugvorschrift, Ausflugvorschrift, Einreisevorschrift, Paßvorschrift, Zollvorschrift