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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Uganda)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Uganda) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 29.06.1974 · idF BGBl. Nr. 344/1974 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zollaufsicht
Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesen Fällen können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.