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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 13.05.1979 · idF BGBl. Nr. 215/1979 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6. –
1. Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.
2. Die Genehmigung gilt für ein Kraftfahrzeug oder eine Kombination von Kraftfahrzeugen (Sattelkraftfahrzeug oder Kraftwagenzug), wobei das amtliche Kennzeichen des Zugfahrzeuges für die Beurteilung der Nationalität maßgebend ist.
3. Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).
Schlagworte
Hinfahrt