Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
Linienverkehr
Der Teil jeder internationalen Personenbeförderung (mit Ausnahme jener in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Beförderungsfälle), der von einem Unternehmer einer Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchgeführt wird, bedarf der Bewilligung in Übereinstimmung mit den in diesem Hoheitsgebiet geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.