Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
GÜTERBEFÖRDERUNG
Artikel 6
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 8 angeführten Beförderungen dürfen Güterbeförderungen zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit über deren Gebiete nur auf Grund einer vorher von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden; die Genehmigung gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen.
(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Bereich das Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auf den Namen des betreffenden Unternehmers ausgegeben; sie darf nur von diesem Unternehmer verwendet werden und ist nicht übertragbar.