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Fassungsvergleich zu Raumordnung - Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Raumordnung - Zusammenarbeit 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.1985 · idF BGBl. Nr. 454/1985 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung kann die Kommission auch die Einsetzung von Unterkommissionen vorsehen.