Änderungen zwischen den Fassungen
Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Diese Vereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe und andere Staatsschiffe, die für nichtkommerzielle Zwecke betrieben werden.