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Fassungsvergleich zu Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 12.09.1993 · idF BGBl. Nr. 686/1993 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Diese Vereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe und andere Staatsschiffe, die für nichtkommerzielle Zwecke betrieben werden.