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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 20.10.1993 · idF BGBl. Nr. 672/1993 Art. 6↗RIS↗
KAPITEL II
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 6
Bestimmung der Hinterlegungsstelle
Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.