Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
KAPITEL II
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 6
Bestimmung der Hinterlegungsstelle
Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.