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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr 1
Art. 6neu
in Kraft ab 11.09.1957 · idF BGBl. Nr. 131/1956 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, welche die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.