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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.1999 · idF BGBl. III Nr. 224/1999 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zahlung von Leistungen
Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten haben die Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten in der im Abkommen festgelegten Form zu zahlen.