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Fassungsvergleich zu Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.1999 · idF BGBl. III Nr. 210/1999 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.