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Fassungsvergleich zu Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. III Nr. 211/1999 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Bei der Umsetzung der in diesem Abkommen dargelegten Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien um die Entwicklung und den Einsatz moderner und umweltverträglicher Technologien und eine entsprechende Schonung ökologisch empfindlicher Ressourcen. Die Projekte werden unter Einsatz moderner Technologie ausgeführt werden.