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Fassungsvergleich zu Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.2001 · idF BGBl. III Nr. 216/2001 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Information
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß die betroffenen Behörden, Organisationen und Personen über die in dieser Charta festgelegten Rechte und Pflichten informiert werden.