Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Regelung offener finanzieller Fragen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung offener finanzieller Fragen (Bulgarien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 18.06.1964 · idF BGBl. Nr. 128/1964 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Es besteht Einverständnis darüber, daß dieser Vertrag auf Ansprüche österreichischer Staatsangehöriger, die aus bulgarischen gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen nach Unterzeichnung dieses Vertrages entstehen, nicht anzuwenden ist.