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Fassungsvergleich zu 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 91/2004 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL VI:
Kommunikationsdienste
Österreich übernimmt die Verantwortung für die Bereitstellung aller Telefon-, E-Mail- und Fax-Dienste, die für einen reibungslosen Ablauf der Tagung erforderlich sind, und übernimmt die Kosten der offiziellen Gespräche und Mitteilungen der Organisation, einschließlich der von dieser im Rahmen der Tagung für die Veröffentlichung durch Presse, Rundfunk und Fernsehen verschickten Mitteilungen.
Schlagworte
Telefondienst, E-Maildienst, Faxdienst