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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (Slowakei) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.2004 · idF BGBl. III Nr. 115/2004 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen Staatsverträgen, insbesondere solchen, die die in Artikel 4 genannten Bereiche betreffen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.