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Fassungsvergleich zu Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1923 · idF BGBl. Nr. 284/1922 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI.
Eine Satzung, welche der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügt und in gleicher Weise wie diese verbindlich ist, bestimmt die Einrichtung des Internationalen Bureaus und setzt den Anteil eines jeden der vertragschließenden Staaten an den Unterhaltungskosten des genannten Bureaus fest.