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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Bulgarien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.2004 · idF BGBl. III Nr. 134/2004 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zuständige Stellen
(1) Für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 sind zuständig:
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung II/3
Auf bulgarischer Seite:
Der/die VertreterIn des Innenministeriums der Republik Bulgarien in Österreich und die Direktion Internationale Beziehungen beim Innenministerium
(2) Für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikel 2 Absatz 3 sind zuständig:
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/5
Auf bulgarischer Seite:
Der/die VertreterIn des Innenministeriums der Republik Bulgarien in Österreich und die Direktion Internationale Beziehungen beim Innenministerium
(3) Die Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Organisationseinheiten und deren Erreichbarkeiten erfolgt auf diplomatischem Wege.
(4) Die zuständigen Behörden werden ein Formular für die Anwendung dieses Abkommens ausarbeiten.