Änderungen zwischen den Fassungen
Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Bulgarien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Zuständige Stellen
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung II/3
Auf bulgarischer Seite:
Der/die VertreterIn des Innenministeriums der Republik Bulgarien in Österreich und die Direktion Internationale Beziehungen beim Innenministerium
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/5
Auf bulgarischer Seite:
Der/die VertreterIn des Innenministeriums der Republik Bulgarien in Österreich und die Direktion Internationale Beziehungen beim Innenministerium
(3) Die Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Organisationseinheiten und deren Erreichbarkeiten erfolgt auf diplomatischem Wege.
(4) Die zuständigen Behörden werden ein Formular für die Anwendung dieses Abkommens ausarbeiten.