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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Rumänien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. III Nr. 11/2005 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zuständige Stellen
(1) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung II/3
Auf rumänischer Seite:
Das Ministerium für Verwaltung und Inneres
Generaldirektion für Information und Inneren Schutz
Generaldirektion für automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(2) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 sind:
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/5
Auf rumänischer Seite:
Das Ministerium für Verwaltung und Inneres
Generaldirektion für Information und Inneren Schutz
Das Nationalflüchtlingsamt
(3) Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die andere Vertragspartei.