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Fassungsvergleich zu Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 14/2005 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6 - Beitritt
(1) Nach Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beitreten wird, auch diesem Protokoll beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.