Rechtstracker.at
Norm
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)
Fassungen
Art. 6 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)
BGBl
Art. 6 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)
Judikatur
Art. 6 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)
Art. 6 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)
Fassungsvergleich zu
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)
×
alle §§
Art. 6
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 6
neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF
BGBl. III Nr. 20/2005
Art. 6↗
RIS↗
Artikel 6
Konsultationen
Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.