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Fassungsvergleich zu EMRK××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 13) (EMRK) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 22/2005 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Unterzeichnung und Ratifikation
Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 127/2005, wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde