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Fassungsvergleich zu Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels - Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels - Protokoll 1
Art. 6neu
in Kraft ab 17.05.1950 · idF BGBl. Nr. 179/1950 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
Die Staaten können Partner des vorliegenden Protokolls werden durch:
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Genehmigung,
b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder
c) Annahme.
Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.