Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
Aus- und Fortbildung
a) Lehrpläne und Lehrinhalte austauschen,
b) gemeinsame Seminare, grenzüberschreitende Übungen sowie einen Austausch von Vortragenden durchführen,
c) Vertreter des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
d) Vertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.