Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada 1
Art. 6neu
in Kraft ab 18.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 85/2005 Art. 6↗RIS↗
Multinationale Gemeinschaftsproduktionen
ARTIKEL 6
1. Die zuständigen Behörden der beiden Länder begrüßen auch Gemeinschaftsproduktionen, die von Herstellern aus Kanada, der Republik Österreich sowie anderen Ländern, mit denen Kanada oder die Republik Österreich über ein offizielles Gemeinschaftsproduktionsabkommen in Verbindung stehen, durchgeführt werden.
2. Der Minderheitsanteil an einer Gemeinschaftsproduktion mit mehreren Partner darf nicht weniger als zwanzig Prozent (20%) des Gesamtbudgets betragen.
3. Jeder Koproduzent in einer solchen Gemeinschaftsproduktion ist verpflichtet, einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag zu leisten.