Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro 1
Art. 6neu
in Kraft ab 13.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 93/2005 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
1. Die Parteien werden die Einzelheiten bezüglich der Nutzung und der Verwaltung des Amtsgebäudes, insbesondere bezüglich der Kostenteilung und der Sicherheitsfragen, gemeinsam festlegen.
2. Die Parteien können ihre Kurierdienste auf Anfrage gegenseitig in Anspruch nehmen.