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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 182/2005 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zum Ausbau der Infrastruktur, der aus ökologischer und wirtschaftlicher Sicht tragfähig und nachhaltig ist, unter anderem in folgenden Bereichen fördern:
-Eisenbahn,
-Luftfahrt,
-Straßenbau,
-Telekommunikation,
-Energie,
-Abfallaufbereitung und Recycling.