Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke 1
Art. 6neu
in Kraft ab 15.07.1923 · idF BGBl. Nr. 371/1923 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Außer den in den folgenden Artikeln vorgesehenen Ausnahmen kann die Überschreitung der Grenze auf Grund der Grenz- und der Passierscheine nur an den einvernehmlich zwischen den politischen Bezirksbehörden und Zollbehörden festgesetzten Übergangspunkten erfolgen. Diese Stellen müssen in den Grenz- und Passierscheinen angegeben sein.