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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 30.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 80/2006 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zulassung österreichischer Absolventinnen und Absolventen zur Promotion an chinesischen Universitäten
(1) Inhaberinnen und Inhaber eines Diplom- oder Magistergrades österreichischer Universitäten oder Fachhochschulen können zu einem Promotionsverfahren in der Volksrepublik China zugelassen werden.
(2) Die chinesischen Universitäten prüfen jeweils, ob Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Diplom- oder Magistergrad österreichischer Universitäten oder Fachhochschulen die Aufnahmeprüfungen für das Promotionsprogramm und die volle Absolvierung des Promotionsstudiums erlassen werden können und unmittelbar wie in Österreich mit der Anfertigung der Dissertation begonnen werden kann.
(3) Inhaberinnen und Inhaber eines österreichischen Bakkalaureatsgrades mit überdurchschnittlichem Ergebnis können in der Volksrepublik China nach Maßgabe der Promotionsordnungen der Universitäten zu Aufnahmeprüfungen für das Promotionsstudium zugelassen werden.