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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 167/2006 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Finanzielle Aspekte
1. Jede Partei trägt ihre im Rahmen dieses Abkommens anfallenden Kosten für die Ausbildung und den Einsatz ihres Personals sowie für ihr Material selber.
2. Die finanziellen Aspekte der wechselseitigen Zurverfügungstellung von Sach- und Dienstleistungen im Zuge der Durchführung dieses Abkommens werden bei Bedarf in technischen Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 3 geregelt.