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Norm
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Fassungen
Art. 6 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
BGBl
Art. 6 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Judikatur
Art. 6 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Art. 6 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
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Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
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Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 6
neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF
BGBl. III Nr. 169/2006
Art. 6↗
RIS↗
Artikel 6
Die Entschädigungsregelung kann eine Frist bestimmen, innerhalb deren ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss.