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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 175/2006 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zahlung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 5 Absatz 2 dieser Vereinbarung gilt entsprechend.