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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 99/2007 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Konsultationen
Im Bedarfsfall können leitende Beamte der österreichischen Vertragspartei und leitende Staatsbeamte der bosnisch und herzegowinischen Vertragspartei Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.