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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 134/2007 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Geheimhaltung
Die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Amtsgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese zumindest eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.