Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Kriminalisierung
a) die Schlepperei von Migranten;
b) wenn die Handlung begangen wurde, um die Schlepperei von Migranten zu ermöglichen:
i) die Vorlage eines gefälschten Reise- oder Identitätsdokuments;
ii) die Beschaffung, die Bereitstellung oder den Besitz eines solchen Dokuments;
c) es einer Person, die nicht Staatsangehörige des betreffenden Staates ist oder dort keinen ständigen Aufenthalt hat, durch die unter Buchstabe b genannten oder andere unrechtmäßige Mittel zu ermöglichen, in diesem Staat zu verbleiben, ohne die erforderlichen Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt zu erfüllen.
a) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebene Straftat zu begehen;
b) die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c umschriebenen Straftat sowie, vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung, die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii umschriebenen Straftat;
c) die Organisation der Begehung einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat oder die Anleitung anderer zu ihrer Begehung.
a) die Gefährdung oder mögliche Gefährdung des Lebens oder der Sicherheit der betroffenen Migranten;
b) die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dieser Migranten, einschließlich zum Zweck der Ausbeutung.
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