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Fassungsvergleich zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas 1
Art. 6neu
in Kraft ab 13.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 42/2008 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Arbeitssprachen
Die Beamten kommunizieren untereinander in deutscher, slowenischer, ungarischer oder englischer Sprache. Sie sind berechtigt, Anfragen und Antworten in ihrer jeweiligen Sprache zu übermitteln.