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Norm
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Fassungen
Art. 6 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
BGBl
Art. 6 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Judikatur
Art. 6 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 6
neu
in Kraft ab 13.03.2008 · idF
BGBl. III Nr. 42/2008
Art. 6↗
RIS↗
Artikel 6
Arbeitssprachen
Die Beamten kommunizieren untereinander in deutscher, slowenischer, ungarischer oder englischer Sprache. Sie sind berechtigt, Anfragen und Antworten in ihrer jeweiligen Sprache zu übermitteln.