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Fassungsvergleich zu Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 66/2008 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Führung akademischer Grade
(1) Inhaberinnen und Inhaber der akademischen Grade
– Bachelor
– Magister
– Doctor,
die von den mongolischen Hochschulen gemäß Artikel 2 verliehen werden, können ihren Grad in der Republik Österreich in der englischen Form, dem Namen nachgestellt, führen.
(2) Inhaberinnen und Inhaber der akademischen Grade
– Diplomgrade
– Bakkalaureatsgrade/Bachelorgrade
– Magistergrade/Mastergrade
– Doktorgrade,
die von den österreichischen Hochschulen gemäß Artikel 2 verliehen werden, können ihren Grad in der Mongolei in der Form führen, wie er in der Republik Österreich verliehen wurde.
(3) Beide Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die einzelnen akademischen Grade durch Austausch von Listen; diese Listen sind nicht Teil des Abkommens.