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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 29.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 67/2008 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Rechte der Staaten
Jede Vertragspartei behält das Recht, den Eingang von gefährlichen Gütern in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen, die nicht die Sicherheit während der Fahrt betreffen, zu regeln oder zu verbieten.