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Fassungsvergleich zu Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 147/2008 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
(1) Die zuständige Behörde kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Vorschriften zurückzunehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.