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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 118/2008 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Kabotageverbot
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.