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Fassungsvergleich zu Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 145/2008 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um weitere drei Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
(2) Unterzeichnet in New Delhi, am 17. Februar 2005 in zweifacher Ausfertigung in Deutsch, Hindi und Englisch, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden gilt die englische Fassung.